Auszug aus meinem Schreiben vom 22. 06. 2016 an Herrn Botschafter Scheide mit genauen Daten, auf die erst eine Antwort am 23. 07. 2019 kam, – trotz gesetzlicher Pflicht – ohne Klärung der Zuständigkeiten, ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit Rechtsschreibefehler (Sehr geehrter Frau Dr. …) und mit einer Empfangsbestätigung, aus der es nicht nachvollziehbar ist, welche Ersuchen genau die Botschafterin erhalten hat.
Mein Schreiben vom 22. 06. 2016 an den Missionschef der Österreichischen Botschaft in Budapest:
BESCHWERDE an Herrn Botschafter Dr. iur. Ralph SCHEIDE
ANTRAG AUF EIN SOFORTIGES TREFFEN
Österreichische Botschaft, Budapest, 1068 Budapest Benczúr utca 16.
budapest-ob@bmeia.gv.at, ralph.scheide@bmeia.gv.at
Betreff:
Schwere Kindeswohlgefährdung und MANGELNDE RECHTSICHERHEIT von zwei österreichischen, minderjährigen Diplomatenkindern in Ungarn:
– minderjähriger … (geb. 2010)
– minderjährige … (geb. 2012)
VON: Kindesmutter Dr. … , dipl. Juristin
Adresse: … Budapest Ungarn
Betreffender Kindesvater: …
Beilage: Artikel in der meistgelesenen ungarischen Tageszeitung Blikk über den Fall auf Deutsch und auf Ungarisch
Sehr geehrter Herr Botschafter Dr. iur. Ralph SCHEIDE!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Unterzeichnende, Dr. …, Juristin, Ex-Chefkonsulin, Menschenrechtsaktivistin, alleinerziehende Mutter zwei österreichischer minderjähriger Diplomatenkinder bitte ich die Republik Österreich, meine beiden Diplomatenkinder, die österreichische Staatsbürger sind, vor den rechtswidrigen Angriffen in Ungarn zu schützen.
MEINE BITTE AN SIE:
I. Ich bitte Sie, mir einen sofortigen Termin zu geben, damit wir die Angelegenheit – rechtswidriges und kindeswohlgefährdendes Verhalten des österreichischen Diplomaten, Dr. … in Ungarn – persönlich besprechen.
Ungarns meistgelesene Zeitung BLIKK (mehr als 1 Million Leser) hat bereits über meinen Fall berichtet.
Zwar stand der Name des betroffenen österreichischen Diplomaten noch nicht in der Zeitung, aber ich gehe davon aus, dass Sie als beauftragter Botschafter der Republik Österreich in Ungarn alle Fälle mit großer Aufmerksamkeit verfolgen – und sofort an das österreichische Außenministerium weitermelden – , wo ein österreichischer Diplomat in der ungarischen Medien auftaucht.
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
II. Als Botschafter der Republik Österreich bitte ich Sie sofort tätig zu werden, und auf alle Punkte dieses Briefes binnen kürzester Zeit mir eine schriftliche Antwort zu geben, damit ich die Staatsanwaltschaft in Österreich ausführlich benachrichtigen kann.
Dr. Josef Weidenholzer, österreichischer Europaabgeordneter hat bereits gegen Ungarn eine europaweit medienöffentliche Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht, wegen rechtswidrige Tätigkeit der ungarischen Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Verletzung der Rechtsstaatlichkeit.
1. Fallbeschreibung:
1.1. Der Vater der Kinder, Dr. …, zur Zeit Büroleiter der EZA …, missbrauchte die Adresse der Österreichischen Botschaft Budapest auf dem Scheidungsantrag als seinen Wohnsitz, obwohl er damals in Wien wohnhaft gemeldet war.
1.2. Dr. … lässt seit 3 Jahren durch die ungarische Polizei betreffend die Österreichische Botschaft in Budapest ermitteln, obwohl – im Sinne des Artikels 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen – das strengst verboten ist. Geschäftszahl an der ungarischen Polizei des 6. Bezirks: 01060/1501/2013.bü.
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Artikel 22
(1) Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.
(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(3) Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
1.3. In einer gegen mich gerichtete Strafanzeige – wegen angeblicher Erpressung – behauptet Dr. …, mein angebliches privates E-Mail im Gebäude der Österreichischen Botschaft in Budapest gelesen zu haben.
In diesem angeblichen E-mail soll es angeblich um Unterhaltszahlungs- und Vermögensteilungsansprüche gehen.
Diese angeblichen Ansprüche haben in Dr. … angeblich große Angst erweckt, und deswegen hat er mich in Ungarn wegen Erpressung angezeigt.
Laut § 367 des ungarischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. C. aus dem Jahre 2012) ist Erpressung mit bis zu 5 Jahre Haft gedroht.
Laut § 174 der ungarischen Strafprozessordnung (Gesetz Nr. XIX. aus dem Jahre 1998) ist das Strafverfahren binnen 3 Tagen mangels internationaler Zuständigkeit einzustellen.
Der angebliche Tatort der angeblichen Straftat ist die Österreichische Botschaft in Budapest, da Dr. …das angebliche private E-Mail im Botschaftsgebäude las.
Das Passwort des Familienpostfachs hat Dr. … auch gekannt. Ich habe KEINERLEI erpressendes E-Mail geschrieben!
Da sich die Österreichische Botschaft Budapest im 6. Bezirk befindet, ermittelt die ungarische Polizei des 6. Bezirks betreffend die Österreichische Botschaft Budapest seit 3 Jahren.
2. DIE NÖTIGEN SCHRITTE
2.1. Zu klären ist: Auf welcher gesetzlicher Grundlage darf Dr. … die Österreichische Botschaft Budapest zu privaten Zwecken benutzen – die sogar ungarische Polizei und das ungarische Gericht involvieren.
Zum Beispiel wieso liest er ein angeblich privates E-Mail am Arbeitsplatz, und warum gibt er die Adresse der Botschaft der Republik Österreich in Ungarn als seine private Adresse vor Gericht an.
2.2. Ich bitte Sie, Herr Botschafter, die ungarische Polizei im 6. Stadtbezirk in Budapest unverzüglich zu informieren, die Ermittlungen, die die Österreichische Botschaft in Budapest betreffen, unverzüglich einzustellen, weil die ungarische Polizei wegen einer angeblichen Straftat im Gebäude der österreichischen Botschaft nicht ermitteln darf.
Der angebliche Opfer Dr. … hätte sich an seinen Dienstgeber bzw. an die österreichische Polizei und die österreichische Staatsanwaltschaft wenden können, und bekanntgeben, dass er ein angebliches privates E-Mail im Gebäude der österreichischen Botschaft in Budapest gelesen hatte, und Angst bekommen hat. Ob es sich um eine Straftat handelt, hätte in Österreich, durch die österreichischen Organe ermittelt werden können, aber nicht in Ungarn, durch die ungarische Polizei.
3. MEINE SOFORTIGE BITTE an den Botschafter Dr. iur. Ralph SCHEIDE:
Untersuchen Sie bitte, ob das Verhalten des österreichischen Diplomaten Dr. … in Ungarn den Vorschriften des Diplomatischen Dienstes der Republik Österreich entspricht, oder ob ein Disziplinarverfahren dringend nötig ist.
Informieren Sie mich bitte unverzüglich über das Ergebnis, weil ich im Interesse der betroffenen Kinder auch die österreichische Staatsanwaltschaft dringend benachrichtigen muss.
3.1. Dr. … unternimmt zum dritten Mal Versuche, dass unsere minderjährigen Kinder in die ungarische staatliche Obhut gezwungen werden, obwohl ich – einstimmig, mehrfach dokumentiert – eine ausgezeichnete Mutter bin.
Das ist dienstlich auch relevant, da es um österreichische Diplomatenkinder geht.
Sehr geehrter Herr Botschafter!
DRINGEND muß es untersucht werden, warum ein österreichischer Diplomat Dr. … seine eigenen Kinder in die ungarische staatliche Obhut zwingen will, und die Kinder um jeden Preis von der liebenden Kindesmutter trennen will.
Österreichische Diplomaten repräsentieren weltweit die Werte der Republik Österreich.
Österreich hat – auch im internationalen Vergleich – besonders viel unternommen, damit die Rechte des Kindes geschützt werden.
Die österreichische Bundesverfassung garantiert jedem Kind das Recht auf gewaltfreie Erziehung.
MEINE BITTE AN SIE:
Es muss unbedingt verhindert werden, dass meine – von mir liebevoll und ausgezeichnet erzogenen Kinder, die auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen – in die schreckliche, öfters kindergefährdende ungarische staatliche Obhut gezwungen werden, weil der österreichische Diplomat Dr. … aufgrund seines tatsächlichen österreichischen Gehaltes keinen Unterhalt bezahlen will, und mich finanziell ruinieren will.
Bitte unternehmen Sie alles, damit es sofort überprüft wird, ob das Verhalten von Dr. … mit den Anforderungen des diplomatischen Dienstes in Österreich überhaupt vereinbar ist.
Das KINDESWOHL meiner beiden Kinder muß geschützt werden.
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder
Artikel 5
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
4. Österreich ist ein Vorzeigeland für Rechtsstaatlichkeit in der ganzen EU
4.1 Jean-Claude Juncker, Präsident der EU Kommission betonte bereits im Sommer 2014 seine politische Prioritäten:
Die Bürgerinnen und Bürger erwarten von ihren Regierungen, dass sie Recht, Schutz und Gerechtigkeit gewährleisten und dass die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt geachtet werden. Dies erfordert auch ein gemeinsames europäisches Handeln auf der Grundlage unserer gemeinsamen Werte.
Ich erwarte auch mit Recht, dass Sie als Botschafter der Republik Österreich dafür sorgen, dass meine beiden Diplomatenkinder vor rechtswidrigen Angriffen geschützt werden.
Bundeskanzler Christian Kern betonte mehrmals, dass Österreich wieder Vorreiter sein muß, und alle Kinder das Recht auf Chancengleichheit haben.
4.2. Sowohl aus dienstlicher als auch aus konsularischer Sicht ist es relevant, dass Dr. … in Ungarn gegen mich 28 Grundverfahren einleiten ließ, und er hat in allen Verfahren falsche persönliche Daten angegeben.
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Auch aus dienstlicher Hinsicht muß es untersucht werden, inwiefern ein österreichischer Diplomat im Ausland die weltweit bekannten Rechtsstaatlichkeitsanomalien ausnutzen kann.
Die von Dr. … angegebenen persönlichen Daten – z.B. sein eigener Name, Name seiner Mutter, Wohnsitz – sind alle konsequent falsch.
Dr. … hat sich in Ungarn unter einem zwar ähnlichen, aber aus juristischer Hinsicht falschen Namen von mir scheiden lassen.
Da die EU auf Rechtsstaatlichkeit beruht (EU Vertrag Artikel 2), darf niemand aus juristischer Hinsicht falsche Namen benutzen. Das ruht auf § 10 Absatz der ungarischen Gesetzverordnung Nr. 13. aus dem Jahre 1979 über das internationale Privatrecht, im Einklang mit der konsequenten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Dr. … wagt es aber in Ungarn – in 28 Grundverfahren in Ungarn – als „dr. …“ aufzutreten.
Dieser Name ist in Ungarn ein Frauenname!
Ich bitte Sie auch diesen UMSTAND dringend zu untersuchen, wie weit dieses Verhalten mit den hohen Anforderungen, die ein österreichischer Diplomat erfüllen muß, vereinbar sind.
Sonstige Aspekte (z. B. massenhafte öffentlich dienstliche Pornografie, Abrechnung der Repräsentationszulage – dokumentiert, auch mit Photos) sind auch zu prüfen.
Integration ist Schwerpunkt vom Herrn Bundesminister Kurz. Dr. … stammt aus Albanien.
5. MEINE ERWARTUNG
5.1. Ich erwarte, dass Dr. … seinem ungarischen beauftragten Rechtsanwalt die Weisung erteilt, dass alle Verfahren in Ungarn unverzüglich eingestellt werden, inbegriffen die Tilgung aller Kosten und Schaden.
Sollte ich von der österreichischer Botschaft keine Hilfe bekommen, damit die rechtswidrigen Angriffe gegen meine Kinder und mich in Ungarn sofort eingestellt werden, wende mich direkt an den österreichischen Bundeskanzler, an die österreichische Öffentlichkeit bzw. reiche eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein.
Die UN Kinderrechtskonvention
Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.
Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird.
b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird.
Ich bitte Sie, persönlich dafür zu sorgen, dass diese Kinderrechte durch Österreich auch meinen Kindern gewährleistet werden.
Hoffnung geben mir die klaren kinderfreundlichen und diskriminierungsverneinenden Aussagen des neuen Bundeskanzlers Herrn Mag. Christian Kern und der neuen Frauenministerin Dr. Sabine Oberhauser.
„Ich will in einer Gesellschaft leben, in der jedes Kind die gleichen Chancen hat.“ – richtete der frisch angelobte Bundeskanzler aus.
Ich bedanke mich bei den Europaabgeordneten Frau Dr. Viviane Reding, Frau Dr. Cecilia Wikström und Herrn Dr. Josef Weidenholzer dafür, dass sie die enormen, weltweit bekannten Rechtsstaatlichkeitsdefizite in UNGARN weiterhin ansprechen.
Ich warte dringend auf Ihre Antwort.
Budapest, dem 22. 06. 2016
Mit kollegialen Grüßen:
Dr. …
Beilage: Artikel in der meistgelesenen ungarischen Tageszeitung Blikk über den Fall auf Deutsch und auf Ungarisch
Alle Bemerkungen richten sich gegen unbekannte Täter.
Antwort vom 23. 7. 2019! Ohne Klärung der Zuständigkeiten, ohne Rechtsmittelbelehrung, aber mit Rechtsschreibefehler (Sehr geehrter Frau Dr. …) und mit einer Empfangsbestätigung, aus der es nicht nachvollziehbar ist, welche Ersuchen genau die Botschafterin erhalten hat! Auf so eine unprofessionelle und rechtlich auch bedenkliche Antwort muss man an der aus Steuergeldern finanzierten Österreichischen Budapest mehr als 3 Jahre warten in einem minderjährige österreichische Diplomatenkinder betreffenden Fall! Seit dem 23. 07. 2019 wird die gesetzekonforme Bearbeitung dieses Falles an der Österreichischen Botschaft weiterhin sabotiert!
Obwohl das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG – https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768) klare Vorschriften hat:
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
