Sehr geehrter Herr Botschafter Tichy!
Dieses Schrieben gilt als erneute Erkundigung über die Zuständigkeitsfrage mit einem ergänzenden Hinweis darauf, dass auch unser Recht auf gesetzkonforme Datenbearbeitung schwer beeinträchtigt ist, obwohl die Rechte meiner österreichischen Kinder und auch meine Rechte im Sinne der in VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32016R0679) geschützt sein sollten.
Das BMEIA und die Österreichische Botschaft in Budapest kennt diesen Fall seit langem, daher ersuche ich um Bekanntgabe der Verarbeitung personenbezogener Daten meiner Kinder und mir im Sinne des Artikels 5 der Datenschutz-Grundverordnung, der Folgendes besagt:
(1) Personenbezogene Daten müssen
| a) | auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); |
| b) | für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); … |
Ferner ist über meinen Gegner ist in den Prozessen in dem öffentlich bekannt korrupten Ungarn mit enormen Rechtsstaatlichkeitsdefizit nur bekannt, dass er sich als hochrangigen österreichischen Bediensteten vorstellt und sich mit einem Pass D1101737 ausweist (siehe Details und Dokumentation als Illustration früher im Blog). Mein Gegner nutzt fünffache Alternativen für seinen Namen (darunter zwei Varianten Frauennamen!), siebenfache Variationen für den Geburtsnamen der Mutter des Gegners, zweifache Geburtsorte, falsche Adressen als Wohnsitz (u.a. die Adresse der österreichischen Botschaft in Budapest). In so einem Datenchaos wird es über die grundlegendsten Menschenrechte von meinen österreichischen Kindern in den ungarischen Prozessen und auch an der Österreichischen Botschaft in Budapest entschieden. Die Österreichischen Botschaft in Budapest erweitert noch das Datenchaos dadurch, dass gelegentlich mein Name mit th und ohne Doktortitel geschrieben wird, in einem anderen Fall ich als sehr geehrter Frau angesprochen werde (siehe Details und Dokumentation als Illustration früher im Blog).
Artikel 57 der Datenschutz-Grundverordnung besagt ferner:
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
| a) | die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; |
| b) | die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder; … |
In der Einleitung der Datenschutz-Grundverordnung ist sogar Folgendes festgelegt:
| (11) | Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, ebenso wie — in den Mitgliedstaaten — gleiche Befugnisse bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung. |
(38) Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz …
| (75) | Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen — mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere — können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden … |
Mein Gegner beschäftigt sich aufgrund der Webseite des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/das-ministerium/geschaeftseinteilung/organisation) mit EU-Finanzierungsinstrumenten, daher ist es auch aus der Sicht der EU relevant, wie mit Daten umgegangen wird.
Ferner erläutert das Merkblatt zur Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG (https://www.polizei.gv.at/files_all/berufsinformation/Merkblatt%20zur%20Sicherheitserklaerung.pdf), dass die Sicherheitsüberprüfung die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten ist, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er gefährliche Angriffe begehen werde. Mein Gegners Verhalten ist auch aus dieser Sicht relevant.
Ich möchte Sie daher fragen, ob ein Disziplinarverfahren stattfinden wird, und ob Datenschutzaspekte der Rechtsverweigerung und der Datenmissbrauch im Ausland durch einen österreichischen Bediensteten zu prüfen werden bzw. ob Sie die Aufsichtsbehörde befassten bzw. befassen werden und ob eine Sicherheitsüberprüfung stattfand bzw. stattfinden wird. Danke für Ihre Auskunft.
In diesem Fall ist es aus unseren Daten vom Anfang an klar ersichtlich, dass meine Kinder, die gebürtige Österreicher sind eine nicht österreichische (ungarische) Mutter haben. Obwohl Diskriminierung aus rassistischem Grund in Österreich – in höchsten Rechtsvorschriften und politischen Zugeständnissen verankert – strengst verboten ist, ist Faktum, dass in diesem Fall unsere Daten das BMEIA und die Österreichische Botschaft erreichen, aber es – trotz gesetzlicher Verpflichtung – mir vorenthalten wird, wie in diesem dringenden, schwerwiegenden Fall vorzugehen ist. Ferner wird uns konsularische Hilfe auch vollständig, ohne jegliche Kommunikation und rechtliche Begründung verweigert. Zu merken ist, dass das BMEIA und die Österreichische Botschaft in Budapest rechtswidrige Vorteile meinem Gegner zusichert, z. B. er darf die Österreichische Botschaft in Budapest als ständiger Wohnsitz in Scheidungsverfahren und als Tatort missbrauchen.
Ich wäre für Ihre gesetzkonforme Vorgehensweise sehr dankbar.
Alle Bemerkungen richten sich gegen unbekannte Täter.
Mit freundlichen Grüßen: Dr.
