—– Weitergeleitete Nachricht —–
Von: … <…@…>
An: helmut.tichy@bmeia.gv.at <helmut.tichy@bmeia.gv.at>
CC: buergerservice@bmeia.gv.at <buergerservice@bmeia.gv.at>; Bka Gv Service <service@bka.gv.at>; elisabeth.ellison-kramer@bmeia.gv.at <elisabeth.ellison-kramer@bmeia.gv.at>; budapest-ob@bmeia.gv.at <budapest-ob@bmeia.gv.at>
Gesendet: Dienstag, 25. Februar 2020, 18:07:59 MEZ
Betreff: im Blog veröffentlicht: BMeiA-AT.6.27.11/0135-VI.1/2013 – ohne juristische Begründung: „nicht primär dienstrechtlich“
—– Weitergeleitete Nachricht —–
Von: Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres <noreply@bmeia.gv.at>
An: Dr. … <…@…>
Gesendet: Dienstag, 25. Februar 2020, 18:00:01 MEZ
Betreff: Ihre Nachricht an das BMEIA
Sie haben folgende Nachricht an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres via Kontaktformular auf unserer Website verschickt:
Sehr geehrter Herr Botschafter Dr. iur. Helmut Tichy!
Als Ergänzung zu meinen vorherigen Ersuchen vom 25. 02. 202) lege ich das Schreiben vom Herrn Botschafter Dr. Georg Stillfried vom 09. 09. 2013 (BMEIA GZ.: BMeiA-AT.6.27.11/0135-VI.1/2013) bei. (Dieser ist mein dritter Blogbeitrag am 25. 02. 2020.)
In seinem Schreiben qualifiziert Herr Botschafter Dr. Georg Stillfried die Missstände als „nicht primär dienstrechtlich“, aber sein Schreiben beinhaltet keinerlei gesetzkonforme rechtliche Begründung. Z. B. gibt es in seinem Schreiben keinerlei Benennung der juristischen Grundlage, keinerlei Angabe der Rechtsquellen, keinerlei Rechtsmittelbelehrung.
Herr Botschafter Dr. Georg Stillfried erläutert daher auch nicht näher, wie das Verhalten meines Gegners z. B.
– mit den hohen Erfordernissen des österreichischen Auswärtigen Dienstes (z. B. mit dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008470) und mit der gesamten Rechtsvorschrift für Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001572)
– mit den gesetzlich verpflichtenden Grundsätzen des Rechnungshofs „Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ (Rechnungshofgesetz 1948, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000217)
– mit den gesetzlichen Erfordernissen der Sicherheitsüberprüfung des Sicherheitspolizeigesetzes (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005792)
– mit der Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (IKTNutzungsverordnung – IKT-NV) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006428
zu vereinbaren ist.
Ich vertrete weiterhin die Rechtsmeinung, dass österreichische Bediensteten die aus österreichischen öffentlichen Geldern finanzierte öffentlich dienstliche Kommunikationsinfrastruktur nicht zu Pornozwecken missbrauchen dürfen.
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 besagt:
Grundsätze der IKT-Nutzung:
§ 79c. Im Sinne der §§ 79d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:
1. „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
2. „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
3. „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
4. „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
5. „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
6. „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.
§ 79d. Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.
Die IKTNutzungsverordnung besagt:
§ 4. (1) Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn
1. eine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
2. ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
3. eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
4. die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
5. eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
6. eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
7. eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und 8. eine Störung des Dienstbetriebes ausgeschlossen sind. …
(4) Jedenfalls untersagt ist
1. der Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder sonstige gesetzwidrige Inhalte,
2. jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes,
3. der Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt …
Sehr geehrter Herr Botschafter Dr. iur. Helmut Tichy!
Es ist auch Ihnen bekannt, dass mein Gegnern in zahlreichen offiziellen Schriften vor ungarischen Organen anerkennt, dass seine Liebhaberin von ihrem dienstlichen Bundeskanzleramt (BKA) E-Mail (Vorname.Nachname@bka.gv.at – Name ist Ihnen bekannt) und von dem Bereitschaftsdienstfax des BKA massenhaft meinen Gegner betreffende PORNO Materialien geschickt hat, aber mein Gegner – mit missbräuchlichen, häufigen Hinweisen auf seine Funktion in Österreich – in Ungarn mit enormem Rechtsstaatlichkeitsdefizit in ungarischen Verfahren den Eindruck erwecken konnte, dass der Missbrauch öffentlich dienstlicher Infrastruktur für pornografe Zwecke unter Bediensteten in Österreich eine reine Privatsache ist. (Die Mitarbeiterin, die öffentlich dienstliche Kommunikationsinfrastruktur des Bundeskanzleramtes (BKA) massenhaft für Pornozwecke missbraucht hat ist zur Zeit für digitale Kommunikation im BKA zuständig. – https://bka.ldap.gv.at/#/auflistung – REFERAT I/12/b: Websites des Bundeskanzleramtes)
Mein Gegner ließ sich in Ungarn mit enormem Rechtsstaatlichkeitsdefizit mit dem Argument „öffentlich dienstliches Porno ist in Österreich Privatsache“ mehrere Millionen HUF verurteilen lassen und er – als Exekutionsführer – will auf dieser Grundlage meine Mädchenvermögenswohnung, in der wir mit meinen österreichischen Kindern wohnen, versteigern. Ferner missbraucht mein Gegner die Österreichische Botschaft in Budapest seit dem 28. 12. 2012 – seit 7 Jahren! – als Tatort in einem gesetzwidrigen Strafverfahren in Ungarn.
Geschäftszahl an der ungarischen Polizei des 6. Bezirks: 01060/1501/2013.bü.
Geschäftszahl an dem ungarischen Pester Zentralen Bezirksgericht: 27.B.10.717/2018
Dankenswerterweise kämpft aber die Bundesregierung – somit Herr Bundeskanzler Sebastian Kurz höchstpersönlich, im Einklang mit den Gesetzen – gegen die Gewalt in der Familie (inbegriffen auch mittelbare Formen der Gewalt) und Sie, sehr geehrter Herr Botschafter Dr. iur. Helmut Tichy waren Delegationsleiter vor dem CEDAW Komitee.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/gewalt_in_der_familie/3.html
Geschäftszahl BMEIA-UN.8.19.07/0011-I.7b/2019 file:///C:/Users/Tulajdonos/Downloads/58_9_mrv.pdf
Diese Problematik ist daher KEINE Privatsache, es ist sehr wohl – im Gegensatz zu der mit nichts begründeten Rechtsmeinung vom Herrn Botschafter Dr. Georg Stillfried – auch eine primär dienstrechtliche, daher gesetzkonform zu prüfende Angelegenheit.
In meinem 2. Blogbeitrag vom 25. 02. 2020 habe ich – dokumentiert – erläutert, dass mein Gegner – grob gesetzwidrig – meine Mädchenvermögenswohnung, in der ich mit meinen österreichischen Diplomatenkindern wohne – exekutieren will. Daher gibt es auch aus dieser Hinsicht eine besondere Dringlichkeit.
Daher möchte ich um Ihre Auskunft bitten, welche Dienststelle und wann – Amtswegen, im Einklang mit den Gesetzen – dabei behilflich sein kann, die Exekutionen schnellstmöglich zu tilgen. Danke sehr für Ihre Auskunft. (Festzulegen gehört aber, dass Sie meinen österreichischen Kindern und mir keinerlei Gefallen mit Ihrer Auskunft tun, weil das Ihre gesetzliche Pflicht ist. )
Würden auch Sie – wie mein Gegner und Herr Botschafter Stillfried – die Rechtsmeinung vertreten, dass österreichische Bediensteten Gesetzen nicht unterliegen, z. B. sie sind berechtigt, die aus Steuergeldern finanzierte öffentlich dienstliche Infrastruktur für Pornozwecke zu benutzen, ersuche ich Sie – im Einklang mit den Gesetzen – die Rechtsquelle dafür genau zu benennen und Ihre Antwort mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Danke. Selbstverständlich kann Herr Botschafter Stillfried niemanden über die rechtlichen Vorschriften stellen und dass sogar ohne jegliche Benennung von Rechtsquellen.
Ihre Auskunft wird – als gesetzkonforme Rechtsdurchsetzung – veröffentlicht.
Fazit: Im Einklang mit den Gesetzen wäre es wichtig, dass Sie die Zuständigkeitsfragenschnellstmöglich klären, da ich meine Mädchenvermögenswohnung nicht versteigern lassen will. Als gesetzkonforme Verteidigung möchte ich die Medien und zivile Rechtsverteidiger über diesen Fall benachrichtigen, ferner plane ich diesen Fall dem CEDAW zu melden. (Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 6. Oktober 1999 wurde die Möglichkeit geschaffen, sich im konkreten Fall mit einer Beschwerde (sog. «Mitteilung») an den Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zu wenden. (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001018 – Artikel 2 Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.)) In meiner Mittelung an CEDAW beabsichtige ich – als gesetzkonforme Rechtsdurchsetzung – darauf zu fokussieren, welche enorme unzulässige Vorteile der Gewalttäter ministeriumsintern bekommt, obwohl Österreich – auf höchster Ebene sowohl rechtlich als auch politisch deklariert – zu Menschenrechten steht.
Ich zitiere aus dem CEDAW Bericht über Austria (https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW%2fC%2fAUT%2f9&Lang=en), den Sie als Delegationsleiter sicherlich kennen: „Evaluation of the tools for the enforcement of equal treatment … The main goal was to assess the effectiveness of existing provisions and tools from the Equal Treatment Act (GlBG) and the Federal Act on the Equal Treatment Commission and the Ombud for Equal Treatment (GBK/GAW).”
Genau das ist sehr wichtig in diesem Fall. Mein Gegner ist – sowohl als Vater, als auch als österreichischer Diplomat – gesetzlich verpflichtet, mit seiner Gewalt ausgeübt durch die öffentlich bekannten Anomalien Ungarns unverzüglich und vollständig aufhört.
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
Alle Bemerkungen richten sich gegen unbekannte Täter.
Dr. …
Ihr Team BMEIA
