Gesetzwidriges DATENCHAOS eines österreichischen Diplomaten in zahlreichen Verfahren in Ungarn betreffend österreichische Diplomatenkinder! Meine Mädchenvermögenwohnung, in der wir mit meinen zwei österreichischen Diplomatenkindern wohnen, ist unter gesetzwidrigem Beschlag! Wie soll die Exekution verhindert werden?

In diesem Fall handelt es sich um einen promovierten österreichischen Diplomaten albanischer Abstammung, der – ohne jegliche Vorwarnung an mich, als Gattin –  am 16. 08. 2012– im 5-wöchigen und 2-jährigen Alter– seine Kinder und mich verlassen hat. Seitdem verheimlicht er jegliche privaten Erreichbarkeiten (z.B. private Telefonnummer, E-Mail Adresse) vor uns, er ist praktisch vor uns seit dem 16. 08. 2012 verschwunden!

Dieser österreichische Diplomat (mit betonten Hinweisen auf diese Funktion in diversen Verfahren in dem öffentlich bekannt korrupten Ungarn mit schwerwiegendem Rechtsstaatlichkeitsdefizit) will sich scheiden, aber es wurde ein Scheidungsantrag mit einem falschen Namen des Antragstellers (ein Frauenname wird als Name des Kindesvater angegeben), mit einem falschen ständigen Wohnsitz (als ständiger Wohnsitz die Adresse der Österreichischen Botschaft in Budapest) und mit einem falschen Namen des Gegners (mein akademischer Grad fehlt auf dem Eingangsstück) eingereicht. (Am 11. 02. 2020 wurde der Datenblatt dieses Scheidungsantrags in diesem Blog veröffentlicht.)

Das ungarische Gericht ist in so einem Fall gesetzlich verpflichtet – ohne Vorladung des Gegners – binnen 30 Tage den Antrag abzuweisen (siehe § 121 uns 124 der ungarischen Zivilprozessordnung (ZPO), die damals in Kraft war – https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=95200003.TV&timeshift=20160801&txtreferer=A1100204.TV).

D.h., dass ein Prozess vor dem ungarischen Gericht nur mit vollständigen und mit vollständig richtigen Daten gesetzkonform eingeleitet werden kann und daher ist der fehlerhafte Antrag – ohne Belästigung des Gegners, gesetzlich verpflichtend – abzuweisen. (Natürlich kann der Antrag später mit vollständig richtigen Daten eingereicht werden.) 

Das damals geltende Recht über internationales Privatrecht (1979. évi 13. törvényerejű rendelet a nemzetközi magánjogról – http://jogiportal.hu/view/a-nemzetkozi-maganjogrol-szolo-1979-evi-13-torvenyereju-rendelet) ordnete im Absatz 2 des § 10 an, dass bei Namen das persönliche Recht des Menschen anzuwenden ist, somit bei einem Österreicher das österreichische Recht, das Vornamen und Nachnamen kennt. (Bei Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift wäre der Name des Antragstellers kein Frauenname!) Diese Regelung ist auch im österreichischen Recht: Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (im Folgenden: EGBGB) lautet: „Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“

Der betroffene österreichische Diplomat (der seit 7 Jahren vor uns verschwunden ist) besteht aber auf den falschen Namen, nutzt noch lange als falschen ständigen Wohnsitz die Adresse der Österreichischen Botschaft in Budapest und statt – im Einklang mit den gesetzlichen Pflichten – wahre Daten anzugeben, lässt er die Daten des Antragstellers von Gericht und vom Jugendamt – grob gesetzwidrig – verschlossen behandeln lassen.

Also der österreichische Diplomat besteht so bewusst auf die gesetzwidrig falsche Datenanwendung, dass er ungarische Gerichte erster und zweiter Instanz überzeugt, dass nicht das Gericht, sondern der Gegner den Antragsteller identifizieren muss und das geltende Recht über internationales Privatrecht nicht maßgeblich ist. (Dokumentation am 15. 2. 2020 in diesem Blog veröffentlicht.)

Ich betone wieder: das Gesetz schreibt dem Gericht ausdrücklich vor, dass den Antrag mit falschen Daten abzuweisen!

Aber der österreichische Diplomat verweigert gesetzkonforme Datenanwendung so sehr, dass er sogar von den ungarischen Gerichten der ersten und der zweiten Instanz dokumentieren lässt, dass die gesetzliche Verpflichtung in seinem Fall nicht gilt.

Die Gerichte erlauben ihm noch grob gesetzwidrig, seine Daten vor mir verschlossen behandeln zu lassen, d. h. er veranlasst grob gesetzwidrig, dass ich als Mutter vor dem Gericht nicht wissen darf, wer Rechte auf meine Kinder beantragt!

Das Gericht zweiter Instanz verordnete grob gesetzwidrig, dass wenn ich als Mutter (wie mir das Gesetz zusichert) weiterhin darauf bestehe zu erfahren, wer Rechte auf meine Kinder beantragt, dann sollen meine österreichischen Kinder in die öffentlich bekannt schreckliche staatliche Obhut genommen werden.

Das hat der österreichische Diplomat in Ungarn grob gesetzwidrig urteilen lassen, statt – im Einklang mit seinen gesetzlichen Pflichten – vom Anfang an wahre Daten anzugeben.

Der österreichische Diplomat prügelt mich nicht eigenhändig, sondern er nutzt – gesetzwidrig – die gröbsten Anomalien in dem öffentlich bekannt korrupten Ungarn (z. B. https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf) mit enormen Rechtsstaatlichkeitsanomalien (z. B. https://www.theguardian.com/commentisfree/2019/jun/20/viktor-orban-democracy-hungary-eu-funding) aus, wo mir – gesetzwidrig- sogar das grundlegendste Recht verweigert ist, dass mein Gegner vom Anfang vollständig wahren Daten angeben muss.

Eher lässt er vom Gericht – ohne rechtliche Begründung, ohne Angabe irgendeiner Rechtsquelle – das gesetzwidrige Urteil erbringen, dass das Gesetz auf ihn nicht gilt, statt auf die gesetzwidrige Anwendung des offensichtlich falschen Frauennamens zu verzichten!

Mit diversen Daten führt er sich in ungarischen Verfahren ähnlich auf:

Z. B. bei seinem Namen gibt es – grob gesetzwidrig – mittlerweile gleichzeitig 5 Variationen: 3 Variationen mit Doktortitel, 2 Variationen ohne Doktortitel, 3 Variationen als Männername und 2 Variationen als Frauenname, mit 3 verschiedenen Familiennamen und mit 3 verschiedenen Vornamen!

Bei der Angabe des Geburtsnamens der Mutter meines Gegners gibt es – grob gesetzwidrig – mittlerweile gleichzeitig 7 Variationen.

Bei dem Geburtsort: 2 Variationen!

Beim STÄNDIGEN! Wohnsitz: entweder – trotz gesetzlicher Pflicht – keine Wohnsitzangabe oder die Adresse der Österreichischen Botschaft in Budapest als sein ständiger Wohnsitz, eine Wiener Adresse als sein ständiger Wohnsitz, an der die Post ihn nicht erreichte, Hoteladresse in Jerusalem als sein ständiger Wohnsitz, Adresse der Rechtsanwaltskanzlei als sein ständiger Wohnsitz!

Das mit zwei Reisepassnummern.

(Die genauen Angaben sind der Österreichischen Botschaft aus meinen früheren Ersuchen bekannt.)

Festzuhalten ist, dass der betroffene österreichische Diplomat, der von uns 7 Jahren verschwand hat sehr nahen Zugang zu mindestens 6 Ländern (ALBANIEN, ÖSTERREICH, PALÄSTINA, ISRAEL, UNGARN, ITALIEN) und ich könnte meine Kinder nicht effizient schützen, wenn er sich mit denen verschwinden würde.

Ferner ist dieses gesetzwidrige Datenchaos auch aus der Sicht sehr beunruhigend, dass der Kindesvater als für denkbare Option hält, dass die von mir mit großer Liebe und Fürsorge erzogene, sehr erfolgreiche österreichische Diplomatenkinder in die öffentlich bekannt schrecklicher staatliche Obhut genommen werden. Er hat das mehrmals eingeleitet und lässt damit uns ständig drohen. (Veröffentlichung kommt in nächstem Beitrag.) Meine Kinder (mit blonden Haaren, blauen Augen und weißer Haut) sind nicht Zigeuner. Öffentlich bekannt ist, dass Nicht-Zigeuner Kinder sehr begehrt für Adaption ist. (Z. B. https://hu.budapestbeacon.com/civil-ugyek/viragzik-a-gyerekkereskedelem/)

Die öffentlich bekannt schreckliche staatliche Obhut droht uns auch, wenn mein Gegner gesetzwidrig erreicht, dass meine Mädchenvermögenswohnung versteigert wird. In Ungarn gibt es im Exekutionswesen so grobe Korruption, dass sogar die ganze Exekutionskammer neu gestalten werden musste. Mein Gegner mit wechselhaft falschen Daten als Herr des Exekutionsverfahrens hetzt Exekutoren auf meine Kinder und mich, diesmal einen öffentlich bekannt ganz groben. Ich protestiere! Erneut: mit falschen Daten ist es gesetzlich verboten, das Verfahren anzufangen!)

Und was ist die Sanktion, da ich als Mutter – im Einklang mit meinen gesetzlichen Pflichten – gesetzkonforme Vorgehensweise verlange?

Es ist eine unheimliche Arbeitsaufwand die Grundzüge des Rechts in zahlreichen ungarischen, sehr gefährlichen Verfahren zu erklären, in denen der sich als hochrangiger österreichischer Diplomat aufführende Gegner – gesetzwidrig – enorme Vorteile bekommt.

Nochmals: Undenkbar wäre in Österreich z. B. ein Scheidungsrichter, der als Name des Kindesvaters eine Frauenname und als vom Gesetz vorgeschriebener ständiger Wohnsitz die Adresse des Arbeitsplatzes (in diesem Fall: die Österreichische Botschaft Budapest) annehmen würde. Als ich diese Anomalie als Mutter der Richterin – mit genauen Rechtsquellen, im Einklang mit meinen gesetzlichen Pflichten – gemeldet habe, wurde die damalige Richterin – ohne jegliche Begründung, grob gesetzwidrig (siehe Artikel 6 der EMRK – Recht auf ein faires Verfahren (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000308) von der Gerichtspräsidentin abgewählt und die neu designierte Richterin urteilte, dass das Erziehungsrecht der Kindesvater bekommt, von dem nur das bekannt war, dass er unter einer falschen Frauennamen aufritt und als ständiger Wohnsitz – als falscher ständiger Wohnsitz – die Adresse der Österreichischen Botschaft in Budapest nutzt, an der er seit Ende 2012 nicht mehr arbeitete. (Datenblatt des Scheidungsantrags mit Kindesvater mit Frauenname und mit falschem ständigen Wohnsitz der Österreichischen Botschaft in Budapest wurde schon am 11. 02. 2020 im Blog veröffentlicht.)

Das Gericht der zweiten Instanz hat zwar das Verfahren auf erste Instanz zurückgewiesen, aber mit dem grob gesetzwidrigen Hinweis, dass wenn ich weiterhin darauf bestehe, dass mein Gegner – wie gesetzlich vorgeschrieben – mit vollständigen und mit vollständig wahren Daten in Verfahren auftritt, dann sollen meine Kinder in die öffentlich bekannt schreckliche staatliche Obhut genommen werden. Als gesetzekonformes Mittel werde ich diese grob gesetzwidrige Urteile veröffentlichen und auch eine Artikelsammlung über die öffentlich bekannten groben Anomalien der ungarischen staatlichen Obhut (z. B. grobe hygienische Probleme (Ratte, Mäuse), unterqualifiziertes, ausgebranntes, überfordertes Personal, Rauchen, Drogennutzung, Belobung mit Zigaretten, sexueller Missbrauch z. B. vom Heimdirektoren (https://gyoriitelotabla.birosag.hu/sajtokozlemeny/20190912/jogeros-itelet-szuletett-bicskei-gyermekotthon-volt-igazgatoja).

Faktum ist, dass mein Gegner zahlreiche Verfahren (bürgerrechtliche, strafrechtliche, verwaltungsrechtliche) gegen mich mit diversen, sich wechselnden falschen Daten und setzte die gröbsten Anomalien durch. (Ich wiederhole: Im Sinne des Gesetzes kann der Prozess mit falschen/mangelhaften Daten nicht anfangen.)

Z.B. für das ungarische Jugendamt ist in unserem Fall egal ob der Kindesvater in Tirana oder in Tirol geboren wurde und ich werde – grob gesetzwidrig – sanktioniert, wenn ich es melde, dass kein Mensch zwei Geburtsorte haben kann.

Ein weiteres Beispiel, dass mein Gegner vor der ungarischen Polizei auftauchte, sich mit dem Diplomatenpass auswies (D1101737) und sich als hochrangigen Diplomaten vorstellte und trug vor, dass er an der Österreichischen Botschaft – durch Scheidungsansprüche! – erpresst wurde und der ungarische Polizist – grob gesetzwidrig –gestattet ihm, dass er die Anzeige nicht unterzeichnet und ich bin seit 7 Jahren in einem aus zahlreichen Gründen gesetzwidrigen Strafverfahren beschuldigt mit bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug bedroht.

Die Anzeige ohne Unterschrift mit Diplomatenpassnummer und Berufung auf die hohe Funktion ist im Blog am 11. 02. 2020 veröffentlicht, die groben, zahlreichen Anomalien dieses Strafverfahrens werde ich mit Beilagen in einem separaten Blogbeitrag vorstellen.

Hier nur ein Beispiel: Das Gericht – trotz gesetzlicher Pflicht – kann mir auch das nicht erklären, warum die Akte mangelhaft ist (zahlreiche Seiten fehlen!), die Aktenseiten des Ermittlungsmaterials mehrfach umnummeriert und so entstand, dass die spätere Gerichtsakte viel dünner als die frühere Akte an der Staatsanwaltschaft ist. Das Strafverfahren wird mit äußerster Brutalität seit 7 Jahren durchgeführt (z. B. ich war schon für 3 Tage – grob gesetzwidrig – festgenommen, siehe im Blog am 12. 02. 2020 veröffentlichter Artikel über diesen Fall in der meistgelesenen ungarischen Tageszeitung Blikk). Ein enormes Problem ist, dass die Österreichische Botschaft in Budapest das seit Jahren toleriert, in diesem Verfahren von meinem Gegner gesetzwidrig als Tatort missbraucht wird.

Mit der Zeit (vom früheren Staatsanwaltschaftsphase (Akte rechts) zu späteren Gerichtsphase (Akte links)) wird das Ermittlungsmaterial – grob gesetzwidrig – weniger!

D.h. mein Gegner tritt in Ungarn – grob gesetzwidrig – als hochrangiger österreichischer Diplomat auf und erreicht die gröbsten Anomalien. Es ist medienöffentlich bekannt in Ungarn, dass Rechtsanwälte z. B. gesetzwidrige Strafverfahren in Ungarn arrangieren können. (Z.B. https://444.hu/2015/11/30/korrupcio-a-rendorsegen-vadat-emeltek-a-rendorsegi-adatokkal-kereskedo-fotiszt-es-tarsai-ellen-osszesen-13-vadlott-van)

Wir werden ständig polizeilich und mit der staatlichen Obhut gesetzwidrig bedroht, ich bekomme mehrere Millionen HUF gesetzwidrige Strafen, meine Mädchenvermögenswohnung ist unter gesetzwidrigem Beschlag.

Und das in so einem Fall, dass der Gegner wechselhaft falsche Daten verwendet seit 7 Jahren, was in einem Rechtsstaat Verdacht auf Urkundenfälschung aufwirft.

Gerade in einem Vorabentscheidungsverfahren mit Österreich Bezug (C-208/09 – Sayn-Wittgenstein) http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-208/09 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) – in der Antwort des Gerichtshofs” Folgendes festgehalten: „: 52 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Name einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens ist, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist. Auch wenn der Name der Person in Art. 8 dieser Konvention nicht ausdrücklich erwähnt wird, betrifft er dennoch als Mittel der persönlichen Identifizierung und der Zuordnung zu einer Familie das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. insbesondere Urteile des EGMR vom 22. Februar 1994, Burghartz/Schweiz [Serie A, Nr. 280‑B, S. 28, § 24], und vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland [Serie A, Nr. 299‑B, S. 60, § 37]).

Daraus kann man schliessen, dass die persönliche Identifizierung und die Zuordnung zu einer Familie gesichert sein muss und sollte somit kein österreichischer Diplomat mit wechselhaft falschen persönlichn Daten kleine österreichische Kinder und ihre Mutter ruinieren.

Gesetzkonform könnten diese Ansprüche meines Gegners nicht exekutiert werden! Aber auf welchem gesetzekonformen Wege werde ich die Exekution verhindern? Mein Gegner, derExekutionsführer zieht seinen Exekutionsantrag nicht zurück!

Ich vertrete die Rechtsmeinung, dass die Österreichische Botschaft in Budapest gesetzlich verpflichtet ist diese Ansichtspunkte an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Danke.

Alle Bemerkungen richten sich gegen unbekannte Täter.

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